Wichtiger Hinweis zur Kenntnisnahme der Gruppenmitglieder:
“Neue Facebook-Geschäftsbedingungen ab Freitag dem 30 Januar”
Facebook-Nutzer können gegen die ab Freitag 30 Januar gültigen
“neuen Geschäftsbedingungen” wenig tun.
Wer dem Netzwerk nicht den Rücken kehren will, kann jedoch die Datennutzung zu Werbezwecken ein wenig einzuschränken.
Facebook räumt dazu in den Einstellungen einige Möglichkeiten ein.
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt daher, davon Gebrauch zu machen und nur die minimal mögliche Verwendung zuzulassen.
Wer die neue personalisierte Werbung ganz abschalten möchte, kann dies auch tun – allerdings nicht direkt bei Facebook.
Das Unternehmen verweist dazu auf Partnerplattformen wie aboutads.info oder youronlinechoices.com. Dort lässt sich die Datensammlung durch einige Unternehmen, die mit nutzungsbasierter Onlinewerbung arbeiten, deaktivieren. Computernutzer können auch sehen, welche Webdienste schon mit dieser Art von Werbung arbeiten.
Doch auch nach einer erfolgreichen Deaktivierung bekommen Nutzer weiterhin Werbung angezeigt. Die Inhalte setzen sich dann aber nicht mehr aus der Auswertung von besuchten Webseiten oder Suchanfragen zusammen.
Völlig nutzlos ist die bei vielen Nutzern verbreitete Methode, einen Beitrag im Netzwerk zu veröffentlichen, in dem sie den neuen Geschäftsbedingungen widersprechen. Solche Beiträge als Text oder Grafik machen regelmäßig die Runde, wenn das Unternehmen an seinen AGB feilt.
Widerspruchserklärungen an der Pinnwand helfen nicht
Zwar haben Kunden grundsätzlich immer das Recht auf Widerspruch. Dieser muss aber der anderen Partei – in diesem Fall Facebook – auch zugehen. Eine Veröffentlichung an der eigenen Pinnwand gilt im rechtlichen Sinne nicht als zugegangen, wie der Alsdorfer Rechtsanwalt Jens Ferner in seinem Blog erklärt. Allein schon wegen der großen Anzahl an Mitgliedern könne niemand den Anspruch an das Unternehmen haben, dass Facebook-Mitarbeiter alle Beiträge lesen.
Quelle: dpa